Endbenutzer-Lizenzvertrag für FlexPro  (International)

17.02.2021

1. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Endbenutzerlizenzverträge ("Vertrag"), die mit einem Lizenznehmer abgeschlossen werden, dessen Firmensitz sich nicht in Deutschland, Österreich oder der Schweiz befindet.

2. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist das von der Weisang GmbH (Weisang) entwickelte Computerprogramm FlexPro, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. All dies wird im Folgenden auch zusammenfassend als "Software" bezeichnet. Weisang überlässt dem Lizenznehmer diese Software nach Maßgabe des mit Weisang vereinbarten zeitlichen und sachlichen Benutzungsumfangs.

Der Lizenznehmer erhält die Software je nach Vereinbarung aufgezeichnet auf einem Datenträger, auf einem USB-Stick, als Download über einen Downloadlink oder als E-Mail Anhang. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

Der Hersteller Weisang macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung brauchbar ist.

Die Software ist nicht für die Verwendung in gefahrenträchtigen Umgebungen entwickelt worden. Sie ist deshalb nicht geeignet für sicherheitsrelevante Anwendungen in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder -kommunikationssystemen, Flugsicherung, Waffensystemen, sowie Maschinen zur direkten Lebenserhaltung.

3. Umfang der Benutzung

Das Nutzungsrecht (im Folgenden auch als "Lizenz" bezeichnet) für die Software ist wie folgt beschränkt:

a) 30-Tage Evaluierungslizenz

Weisang gewährt Ihnen das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Computer und nur an einem Ort für eine Dauer von 30 Tagen ab Datum der ersten Verwendung zu benutzen. Die Nutzung ist auf reine Evaluierungszwecke beschränkt. Insbesondere dürfen Sie die mit dieser Lizenz von FlexPro erstellten Auswertungen und Visual-Basic Programme nicht veröffentlichen oder anderweitig verwenden, bevor Sie eine Einzelplatzlizenz oder eine Netzwerklizenz von FlexPro erworben haben.

b) Reader-Lizenz

Weisang gewährt Ihnen das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Arbeitsplatz-Computer (Desktop-PC) und auf einem tragbaren Computer (Notebook) zu installieren und zu benutzen. Die Nutzung ist auf reinen Lesezugriff auf Auswertungen beschränkt, die mit einer Einzelplatzlizenz oder einer Netzwerklizenz von FlexPro erstellt wurden. Insbesondere dürfen Sie diese Lizenz von FlexPro nicht zum Erstellen von Auswertungen oder als Laufzeitumgebung für automatisierte Auswertungen einsetzen.

c) Einzelplatzlizenz

Weisang gewährt Ihnen das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Arbeitsplatz-Computer (Desktop-PC) und nur an einem Ort zu benutzen. Als Lizenznehmer dürfen Sie Software zusätzlich auf einem tragbaren Computer (Notebook) installieren, vorausgesetzt, dass Sie als Lizenznehmer der einzige Nutzer dieses tragbaren Computers sind und dass die Software zu irgendeinem Zeitpunkt immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird.

d) Geteilte Lizenz mit Dongle

Weisang gewährt Ihnen das Recht, die Software auf beliebig vielen Arbeitsplatzcomputern zu installieren, vorausgesetzt, dass die Software zu irgendeinem Zeitpunkt immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird.

e) Netzwerklizenz

Weisang gewährt Ihnen das Recht, die Software an beliebig vielen Arbeitsplatzcomputern zu installieren, die sich in dem gleichen lokalen Netzwerk (LAN) befinden, in dem die FlexPro-Netzwerklizenz installiert wurde. Die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer von FlexPro darf die Anzahl der Arbeitsplätze, für die die Netzwerklizenz ausgestellt wurde, zu keinem Zeitpunkt überschreiten.

Für eine Werks-Netzwerklizenz darf die räumliche Distanz der Nutzer dieser Arbeitsplatzcomputer zu dem Server, auf dem die Netzwerklizenz installiert ist, acht Kilometer nicht überschreiten. Ausgenommen sind Nutzer im Home-Office, deren regulärer Arbeitsplatz diese Bedingung jedoch erfüllen muss.

Für eine regionale Netzwerklizenz gilt diese Beschränkung des Nutzungsradius für die im Kaufvertrag vereinbarte Region; in der Regel für ein bestimmtes Land.

Die weltweite Netzwerklizenz unterliegt keiner Beschränkung des Nutzungsradius.

f) Runtime-Lizenz

Weisang gewährt Ihnen das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Computer als Laufzeitumgebung für automatisierte Auswertungen zu verwenden, die mit einer FlexPro-Einzelplatzlizenz oder Netzwerklizenz erstellt wurden. Eine interaktive Nutzung der Runtime-Lizenz ist nicht zulässig. Ein Betrieb der Runtime-Lizenz für Server-Anwendungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Weisang zulässig. Hierfür erhebt Weisang zusätzliche Lizenzgebühren, deren Höhe von der Anzahl der den Server nutzenden Personen abhängen.

Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. Je nach erworbener Lizenz gelten die folgenden, zusätzlichen Beschränkungen:

a) Hochschullizenz

Die Nutzung ist nur an Schulen und Hochschulen und ausschließlich zu Lehrzwecken und zur nicht-kommerziellen Forschung erlaubt. Insbesondere ist der Einsatz in von der Industrie oder anderen Auftraggebern finanzierten Projekten nicht zulässig.

b) Studentenlizenz

Die Nutzung ist nur eingeschriebenen Schülern und Studenten und ausschließlich zur persönlichen Fortbildung erlaubt. Insbesondere ist der Einsatz in Forschung und Beruf sowie für kommerzielle oder industrielle Zwecke nicht gestattet.

c) Lizenz für gemeinnützige Organisationen

Die Nutzung ist nur Mitgliedern gemeinnütziger Organisationen erlaubt. Insbesondere ist der Einsatz für kommerzielle oder industrielle Zwecke nicht gestattet.

d) Subscription (Abonnement)

Die Nutzung der Software ist auf ein Jahr begrenzt und umfasst während dieses Zeitraums auch die Wartung. Die Wartung umfasst folgende Leistungen von Weisang:

Kostenlose Produktunterstützung per E-Mail oder Telefon.

Umziehen einer Lizenz auf einen anderen Rechner.

Kostenlose Updates auf die nächste Hauptversionsnummer, sofern die Wartung durchgängig für eine Lizenz gehalten wird. Bei nachträglichem Erwerb für eine bestehende Lizenz berechtigt die Wartung erst nach einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zum Update auf die nächste Hauptversionsnummer.

60 Tage vor dem Ende der Laufzeit unterbreitet Weisang dem Lizenznehmer ein Angebot über die Fortsetzung des Abonnements für jeweils ein weiteres Jahr. Mit Annahme des Angebotes und Begleichung der ausgestellten Rechnung verlängert sich die Laufzeit des Vertrags um ein weiteres Jahr, beginnend mit dem Ende der vorangegangenen Laufzeit.

4. Urheber- und Nutzungsrechte, Bearbeitungsrecht

(1) Die von Weisang gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Bei der Software handelt es sich um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG. Alle Urheberrechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Weisang zu.

(2) Dem Lizenznehmer wird ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht (im Folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet) eingeräumt, die Software wie in diesem Vertrag und in der Dokumentation beschrieben, zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung darf der Lizenznehmer die Software gemäß Ziffer 2. installieren und in den Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden.

(3) Eine Vervielfältigung der Software ist nur insoweit zulässig, als diese ausschließlich für Sicherungszwecke erfolgt (Sicherungskopie). Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Es ist nicht gestattet, die Software, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise, in ursprünglicher oder in abgeänderter Form oder mit einer anderen Software vermischt, zu kopieren oder zu vervielfältigen.

(4) Eine Veränderung oder Unkenntlichmachung der in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, anderer Rechtsvorbehalte, sowie sonstiger der Programmidentifikation dienender Merkmale ist unzulässig.

(5) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung endgültig auf den Lizenznehmer über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Lizenznehmer die Nutzung der Software bis auf Widerruf gestattet.

5. Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.

6. Übertragung des Benutzungsrechtes

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von Weisang und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Vermietung und Verleihung der Software sind ausdrücklich untersagt.

7. Dauer des Vertrages

Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Benutzungsumfang (Ziffer 2). Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrages in einem erheblichen Maße verletzt und die Verletzungshandlung auch nach Erhalt einer Abmahnung mit Fristsetzung durch Weisang nicht beendet. In einem solchen Fall ist es dem Lizenznehmer dann untersagt, die Software weiter zu verwenden und er ist verpflichtet, die Software zu deinstallieren und endgültig zu löschen. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet, die Originaldatenträger und alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare, sowie das schriftliche Material zu vernichten und auf Verlangen des Lizenzgebers die vollständige Vernichtung durch eidesstattliche Erklärung zu versichern.

8. Schadensersatz bei Vertragsverletzung

Weisang weist darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die Weisang aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.

9. Verletzung von Schutzrechten Dritter

(1) Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Software gegen den Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet Weisang wie folgt:

Weisang wird nach Wahl des Lizenznehmers und auf seine Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht weiter verletzt wird, oder den Lizenznehmer von Lizenzgebühren gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.

Gelingt Weisang dies zu angemessenen Bedingungen nicht, wird Weisang dies mitteilen und dem Lizenznehmer die Nutzung der Software als Ganzes oder des betroffenen Moduls ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Weisang entschädigt den Lizenznehmer hierfür durch Erstattung des Kaufpreises der betroffenen Lizenz bzw. der Modullizenz. Ansprüche auf weitergehenden Schadenersatz bestehen nicht.

Voraussetzungen für diese Haftung von Weisang sind, dass der Lizenznehmer Weisang von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder Weisang überlässt oder nur im Einvernehmen mit Weisang führt. Die dem Lizenznehmer nach Verständigung von Weisang durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von Weisang.

(2) Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

(3) Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Weisang ausgeschlossen.

10. Änderungen und Aktualisierungen

Weisang ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Weisang ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen Wartungsvertrag abgeschlossen oder die kein Update erworben haben.

11. Gewährleistung

(1) Weisang verschafft dem Lizenznehmer die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen resultieren. Weisang übernimmt keine Gewährleistung für Software, die vom Lizenznehmer geändert worden ist, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

(2) Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Lizenznehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Weisang leistet bei Sachmängeln Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes erfolgen. Scheitert die Nacherfüllung, ist der Lizenznehmer zum Rücktritt berechtigt.

12. Haftung

(1) Weisang haftet für Schäden, insbesondere für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn nur, soweit Weisang hierzu gesetzlich aufgrund des auf den Lizenznehmer anwendbaren Rechts verpflichtet ist.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist St. Ingbert, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.

Stand: 17. Februar 2021

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