1. Definitionen
Lizenzgeber: ist der Anbieter der Software und der Inhaber der Rechte an dieser Software, die Weisang GmbH (Weisang).
Lizenznehmer: ist der Vertragspartner des Lizenzgebers.
Nutzer: ist die natürliche Person, die die Software mit Zustimmung des Lizenzgebers und des Lizenznehmers tatsächlich einsetzt.
Software: ist das von der Weisang GmbH entwickelte Computerprogramm FlexPro, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material.
Lizenzdatei: ist eine vom Lizenzgeber bereitgestellte, auf einem Computer des Lizenznehmers gespeicherte Datei, die die Ausführung der Software auf diesem Computer ermöglicht.
Lizenzaktivierung: ist die Übertragung einer Lizenzdatei auf einen Computer des Lizenznehmers. Die Lizenzdatei wird hierbei durch elektronische Signatur an den Computer gebunden.
2. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die von der Weisang GmbH (Weisang) entwickelte Software. Weisang überlässt dem Lizenznehmer diese Software nach Maßgabe des mit Weisang vereinbarten zeitlichen und sachlichen Benutzungsumfangs.
Der Lizenznehmer erhält die Software je nach Vereinbarung aufgezeichnet auf einem Datenträger, auf einem USB-Stick, als Download über einen Downloadlink oder als E-Mail Anhang. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.
Der Hersteller Weisang macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung brauchbar ist.
Die Software ist nicht für die Verwendung in gefahrenträchtigen Umgebungen entwickelt worden. Sie ist deshalb nicht geeignet für sicherheitsrelevante Anwendungen in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder -kommunikationssystemen, Flugsicherung, Waffensystemen, sowie Maschinen zur direkten Lebenserhaltung.
Die von Weisang gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Bei der Software handelt es sich um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG. Alle Urheberrechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Weisang zu.
3. Umfang der Benutzung
Das Nutzungsrecht (im Folgenden auch als "Lizenz" bezeichnet) für die Software ist wie folgt beschränkt:
3.1. Lizenzmodelle
a) Abonnement-Lizenz
Die Nutzung der Software ist auf die im Kaufvertrag vereinbarte Periode, in der Regel ein Jahr, begrenzt und umfasst während dieses Zeitraums auch die Wartung. Die Wartung umfasst folgende Leistungen von Weisang:
• Kostenlose Produktunterstützung per E-Mail oder Telefon im vereinbarten Umfang.
• Umziehen einer Lizenz auf einen anderen Rechner.
• Kostenlose Updates auf die nächste Hauptversionsnummer.
Wurde keine automatische Verlängerung vereinbart, dann unterbreitet Weisang dem Lizenznehmer 60 Tage vor dem Ende der Laufzeit ein Angebot über die Fortsetzung des Abonnements für die vereinbarte Periode. Mit Annahme des Angebotes und Begleichung der ausgestellten Rechnung verlängert sich die Laufzeit des Vertrags um diese Periode, beginnend mit dem Ende der vorangegangenen Laufzeit.
Wurde automatische Verlängerung vereinbart, dann stellt Weisang 30 Tage vor Ende der Laufzeit eine Lizenz für die nächste Periode bereit. Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Abonnement jederzeit vor Ende der aktuellen Laufzeit zu kündigen, sofern die Lizenz für die Folgeperiode noch nicht von ihm aktiviert wurde. Andernfalls stellt Weisang dem Lizenznehmer den Preis für die Folgeperiode gemäß der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung die Laufzeit des Vertrags verlängert sich um diese Periode, beginnend mit dem Ende der vorangegangenen Laufzeit.
b) Unbefristete Lizenz
Die unbefristete Lizenz berechtigt zur Nutzung der zum Zeitpunkt des Kaufs verfügbaren Hauptversion von FlexPro für einen unbegrenzten Zeitraum. Diese Lizenz umfasst keine Wartung und die Kompatibilität von FlexPro wird nur für das Betriebssystem garantiert, das zum Zeitpunkt des Kaufs in den Systemvoraussetzungen angegeben ist.
3.2. Lizenzarten
a) Einzelnutzerlizenz
Weisang gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Arbeitsplatz-Computer (Desktop-PC) und nur an einem Ort zu benutzen. Als Nutzer dürfen Sie die Software zusätzlich auf einem tragbaren Computer (Notebook) installieren, vorausgesetzt, dass die Software stets nur auf einem dieser Computer und nur durch den gleichen Nutzer und nicht durch weitere Personen genutzt wird.
b) Geteilte Lizenz mit Dongle
Weisang gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nichtausschließliche Recht, die Software auf beliebig vielen Arbeitsplatzcomputern zu installieren, vorausgesetzt, dass die Software zu irgendeinem Zeitpunkt immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird.
c) Netzwerklizenz
Weisang gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nichtausschließliche Recht, die Software an beliebig vielen Arbeitsplatzcomputern zu installieren, die sich in dem gleichen privaten Netzwerk befinden, in dem die FlexPro-Netzwerklizenz installiert wurde. Die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer von FlexPro darf die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer, für die die Netzwerklizenz ausgestellt wurde, zu keinem Zeitpunkt überschreiten.
Für eine Werks-Netzwerklizenz darf die räumliche Distanz der Nutzer dieser Arbeitsplatzcomputer zum Ort der Unternehmensniederlassung, dem die Netzwerklizenz zugeordnet ist, acht Kilometer nicht überschreiten. Ausgenommen sind Nutzer im Home-Office, deren regulärer Arbeitsplatz diese Bedingung jedoch erfüllen muss, und ebensolche Nutzer, die eine Lizenz für die temporäre Offline-Verwendung vom Server ausgecheckt haben.
Für eine regionale Netzwerklizenz gilt diese Beschränkung des Nutzungsradius für die im Kaufvertrag vereinbarte Region; in der Regel für ein bestimmtes Land.
Die weltweite Netzwerklizenz unterliegt keiner solchen Beschränkung des Nutzungsradius.
3.3 Sonderlizenzen
a) 30-Tage Evaluierungslizenz
Weisang gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Computer und nur an einem Ort für eine Dauer von 30 Tagen ab Datum der ersten Verwendung zu benutzen. Die Lizenz ist auf reine Evaluierungszwecke beschränkt. Insbesondere darf der Lizenznehmer die mit dieser Lizenz von FlexPro erstellten Auswertungen und Visual-Basic Programme nicht veröffentlichen oder anderweitig verwenden, bevor er eine Einzelnutzerlizenz oder eine Netzwerklizenz von FlexPro erworben hat.
b) Reader-Lizenz
Weisang gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nichtausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Arbeitsplatz-Computer (Desktop-PC) und auf einem tragbaren Computer (Notebook) zu installieren und zu benutzen. Die Lizenz ist auf reinen Lesezugriff auf Auswertungen beschränkt, die mit einer Einzelnutzerlizenz oder einer Netzwerklizenz von FlexPro erstellt wurden. Insbesondere umfasst diese Lizenz von FlexPro nicht das Erstellen von Auswertungen oder den Einsatz als Laufzeitumgebung für automatisierte Auswertungen.
c) Runtime-Lizenz
Weisang gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nichtausschließliche Recht, die Software auf einem einzelnen Computer als Laufzeitumgebung für automatisierte Auswertungen zu verwenden, die mit einer FlexPro- Einzelnutzerlizenz oder Netzwerklizenz erstellt wurden. Eine interaktive Nutzung der Runtime-Lizenz ist auf Dialogfelder, die die automatisierte Auswertung parametrieren und steuern, beschränkt. Die Nutzung der FlexPro Bedienoberfläche und deren Nachbildung sind nicht zulässig. Ein Betrieb der Runtime-Lizenz für Server-Anwendungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Weisang zulässig. Hierfür erhebt Weisang zusätzliche Lizenzgebühren, deren Höhe von der Anzahl der den Server nutzenden Personen abhängen.
Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
d) Studentenlizenz
Die Lizenz wird nur eingeschriebenen Schülern und Studenten erteilt und ausschließlich zur persönlichen Fortbildung. Insbesondere ist der Einsatz in Forschung und Beruf sowie für kommerzielle oder industrielle Zwecke nicht gestattet.
e) Hochschul- und Institutslizenz
Die Lizenz wird nur Schulen, Hochschulen und Forschungsinstituten erteilt und ist beschränkt auf die Nutzung nur an diesen Einrichtungen und ausschließlich zu Lehrzwecken und zur nicht-kommerziellen Forschung. Insbesondere ist der Einsatz in von der Industrie oder anderen Auftraggebern finanzierten Projekten nicht zulässig.
f) Lizenz für gemeinnützige Organisationen
Die Lizenz umfasst nur Mitglieder gemeinnütziger Organisationen. Insbesondere ist der Einsatz für kommerzielle oder industrielle Zwecke nicht gestattet.
4. Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts gemäß Auftragsbestätigung das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit der Abonnement – Lizenz beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software in dem dem vereinbarten Lizenztyp (Ziffer 3.), dem Lizenzschein und der Auftragsbestätigung entsprechenden Umfang.
(2) Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software, das Umziehen der Lizenz auf einen anderen Rechner und die Installation von Updates, die vom Lizenzgeber bereitgestellt werden. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem vereinbarten Lizenztyp gemäß Auftragsbestätigung und Lizenzschein.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen. Die Sicherungskopie ist nach Ende der Laufzeit zu löschen.
(4) Es ist nicht gestattet, die Software, wie auch die Dokumentation, ganz oder teilweise, in ursprünglicher oder in abgeänderter Form oder mit einer anderen Software vermischt, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
(5) Eine Veränderung oder Unkenntlichmachung der in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, anderer Rechtsvorbehalte, sowie sonstiger der Programmidentifikation dienender Merkmale ist unzulässig.
(6) Über die in den Abs. 1 bis 4 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
(7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
(8) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und nur unter der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Bedingungen sowie der Beachtung des Nutzungsumfangs gemäß Lizenztyp an einen Dritten übertragen werden. Nicht hiervon umfasst sind mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG.
(9) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Unbeschadet dessen ist die Erstellung von Dokumentationen und Anleitungen sowie von Übersetzungen für den internen Gebrauch des Lizenznehmers gestattet. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.
(10) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche mit der Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Bedingungen erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu .
5. Vergütung, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung, deren Fälligkeit und die Einräumung der Nutzungsrechte folgt aus der Auftragsbestätigung.
(2) Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, belaufen sich die Verzugszinsen auf acht Prozent (8%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6. Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit der Lizenz ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzmodell (Ziffer 3.1) und er vereinbarten Lizenzart (Ziffern 3.2 und 3.3) in Verbindung mit der Auftragsbestätigung.
(2) Unbeschadet dessen kann die Lizenz von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Lizenztyp und diesen Bedingungen gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich aufzugeben und sämtliche installierte Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen und die Lizenzdatei endgültig zu löschen.
7. Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Weisang weist darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die Weisang aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.
8. Verletzung von Schutzrechten Dritter
(1) Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Software gegen den Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet Weisang wie folgt:
Weisang wird nach Wahl des Lizenznehmers und auf seine Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht weiter verletzt wird, oder den Lizenznehmer von Lizenzgebühren gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
Gelingt Weisang dies zu angemessenen Bedingungen nicht, wird Weisang dies mitteilen und dem Lizenznehmer die Nutzung der Software als Ganzes oder des betroffenen Moduls ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Weisang entschädigt den Lizenznehmer hierfür durch Erstattung des Kaufpreises der betroffenen Lizenz bzw. der Modullizenz. Ansprüche auf weitergehenden Schadenersatz bestehen nicht.
Voraussetzungen für diese Haftung von Weisang sind, dass der Lizenznehmer Weisang von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder Weisang überlässt oder nur im Einvernehmen mit Weisang führt. Die dem Lizenznehmer nach Verständigung von Weisang durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von Weisang.
(2) Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(3) Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Weisang ausgeschlossen.
9. Schutz der Software und Audit
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
(2) Der Lizenznehmer wird es Weisang auf dessen Wunsch hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer Weisang auf Verlangen Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Weisang oder eine von diesem benannte und für den Lizenznehmer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen.
(3) Weisang darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine nichtvertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt Weisang die Kosten.
10. Instandhaltung und Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software. Diese Gewähr gilt für fünf Jahre ab Veröffentlichung einer Hauptversion. Der Lizenzgeber leistet des Weiteren Gewähr, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support oder Support per Fernwartung zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(4) Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen resultieren. Keine Gewährleistung wird übernommen für Software, die vom Lizenznehmer geändert worden ist, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
11. Haftung des Lizenzgebers
(1) Der Lizenzgeber haftet bei vertragsgemäßer Nutzung der Software wie folgt:
a) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist;
b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, bei Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie im Umfang einer übernommenen Garantie, unbeschränkt.
(2) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers, insbesondere eine Haftung für mittelbare Schäden des Lizenznehmers und dessen entgangenen Gewinn, besteht nicht.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
12. Aufrechnung und Form
(1) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
(2) Die Textform genügt der Schriftform. Alle E-Mails an den Lizenzgeber sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@weisang.com
13. Export- und Importbeschränkungen
Die Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika einhalten.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(2) Gerichtsstand ist St. Ingbert, Deutschland.
Stand: 07. April 2025
Weisang GmbH